Schuldnerberater informieren über Gesetz zur Kostenpfändung

Porträtfoto von Heiko Thömen.

Schuldnerberater Heiko Thömen vom Diakonischen Werk in Rotenburg freut sich über die verbesserte Situation für verschuldete Menschen durch das P-Konto.

09.06.2010

„Durch das P-Konto ab 01.07.2010 sind verschuldete Personen wesentlich besser vor Kontopfändungen geschützt“ berichten freudestrahlend die beiden Schuldnerberater der Diakonischen Werke, Torsten Langwich in Bremervörde und Heiko Thömen in Rotenburg. „Die Kontopfändungen haben die Betroffenen häufig im Alltag so stark beeinträchtig, dass die Zahlung von Miete und Energiekosten oder der Lebensmitteleinkauf gefährdet waren.“ Die Gesetzgebung zum sogenannten P-Konto (Pfändungsschutzkonto) wurde am 15. Mai im Bundesrat beschlossen. Sie tritt zum 1.7.2010 in Kraft.
Jeder Inhaber eines Girokontos hat nach diesem Gesetz ab 1.7.2010 bei seiner Bank einen Rechtanspruch auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto. Alleinstehende können bei ihrem Geldinstitut ihr Girokonto mit einer Bearbeitungsfrist von vier Werktagen in ein „P-Konto“ mit einem gesetzlichen Sockelfreibetrag von 985,15 € umwandeln lassen. Dieser Betrag wird für denjenigen, der unterhaltsberechtige Personen zu versorgen hat, aufgestockt. Allerdings: Wem bisher wegen seiner aktuellen Verschuldung kein Konto gewährt wurde, dem bietet das neue Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine veränderte Kontoführung.
„Die Aufstockung des Freibetrages ist mit einer Bescheinigung, durch unsere Schuldnerberatungsstellen möglich. Natürlich müssen uns entsprechende Belege vorgelegt werden“ berichten die beiden Schuldnerberater weiter. „Mit dieser Bescheinigung kann der Betroffene bei seiner Bank die Kontoumwandlung erreichen“, bestätigt Heiko Thömen.
Die Schuldnerberater der Kirchenkreise Rotenburg und Bremervörde-Zeven benutzen eine von den Schuldnerberatungsverbänden und Geldinstituten gemeinsam abgestimmte Musterbescheinigung. Einkünfte und Unterhaltsverpflichtungen seien vom Antragsteller anhand von Belegen nachzuweisen. „Hat jemand mehrere Personen zu versorgen, dann steigt der Sockelbetrag auf 1.355,91 €, 1.562,47 €, oder 1.769,03, je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten,“ erläutern die Schuldenexperten.
Neben den anerkannten Schuldnerberatungsstellen dürfen auch Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger und Rechtsberufe diese Bescheinigungen ausstellen. Allerdings: Jeder darf nur ein Konto als P-Konto führen. Es darf zudem nur auf seine Person eingetragen sein.
„Der oder die Verschuldete sollte nicht panisch handeln und sein Konto sofort umwandeln lassen“ warnt Schuldnerberater Heiko Thömen. „Die Umwandlung ist jederzeit und auch bei oder nach Eingang einer Kontopfändung möglich. Innerhalb der kurzen Umwandlungsfrist wird dann die Pfändung wieder aufgehoben.“ Eine Kontopfändung und Kontosperre läuft folglich zukünftig ins Leere und das Konto ist weiterhin nutzbar, erklärt der erfahrene Schuldnerberater weiter.
Auf einige weitere Details weisen die kirchlichen Experten hin: Im Gegensatz zu früher muss das P-Konto nicht innerhalb von 7 Tagen leergeräumt werden, sondern nicht verbrauchtes Guthaben kann in den Folgemonat übertragen werden. Wird ein P-Konto allerdings im Soll geführt, besteht nur ein verlängerter Auszahlungsanspruch von 14 Tagen (bisher 7 Tage) bei Sozialleistungen, bevor die kontoführende Bank mit ihrem eigenen Anspruch verrechnen darf.
Schuldnerberater Heiko Thömen in Rotenburg ist unter der Telefonnummer 04261/ 961017 oder per Email unter Schuldnerberatung(at)kirche-rotenburg.de erreichbar. Sein Kollege Torsten Langwich in Bremervörde unter Telefon 04761/9708727 oder per Email langwich(at)kkbz.de.

 

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